Durch das Pflegestärkungsgesetz wird die Pflegebedürftigkeit neu definiert. Sobald eine Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder eine Fähigkeitsstörung vorliegt, bezeichnet man dies als Pflegebedürftigkeit. Diese wird wie folgt definiert und in 6 Module unterteilt.
1. Selbstversorgung
Hier geht es um die Ernährung, die Körperpflege und ähnliche Bereiche, welche hinter der Bezeichnung der Grundpflege stecken.
2. Eigenständiger Umgang und Bewältigung von therapie- wie auch krankheitsbedingten Belastungen und Anforderungen
Hier kommt es darauf an ob Wunden noch Selbst versorgt werden können, Arztbesuche und Therapietermine eingehalten werden und ob die Medikamente zuverlässig eingenommen werden.
3. Kommunikative und allgemeine kognitive Befähigung
Dieser Punkt betrifft die Orientierung in Raum und Zeit und auch andere grundlegenden Fähigkeiten.
4. Soziales Leben und Alltagsgestaltung
Dies betrifft die eigenständige Planung des Alltags und das Aufrechterhalten sozialer Kontakte.
5. Psychische Leiden und Verhaltensweisen
Hier geht es darum ob ein autoaggressives Verhalten, starke Unruhe und ähnliche Belastungen in Erscheinung treten.
6. Mobilität
Hier wird auf die allgemeine Fähigkeit der Fortbewegung wie zum Beispiel das Treppensteigen geachtet.
Die zuvor verwendeten Zeitorientierungswerte sind für die neue Regelung nicht mehr relevant. Nun ist die selbstständige, teilweise selbstständige oder die unselbstständige Ausübung der einzelnen Tätigkeiten von Bedeutung.